Haftbefehl gegen den 18-jährigen Lehrling aus Neu-Gülze.
Haftbefehl gegen den 18-jährigen Lehrling aus Neu-Gülze. Am 6. Februar 1969 verurteilt ihn das Bezirksgericht Schwerin zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Im April 1969 wird die Freiheitsstrafe zu einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt. Quelle: BStU, MfS. BV Schwerin, AU 11/69, HA Bd. 1, Bl. 7