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Weil er ohne staatliche Genehmigung die DDR verlassen hat, wird gegen Folco Werkentin am 9. Januar 1962 ein Haftbefehl erlassen.

Weil er ohne staatliche Genehmigung die DDR verlassen hat, wird gegen Folco Werkentin am 9. Januar 1962 ein Haftbefehl erlassen.
Weil er ohne staatliche Genehmigung die DDR verlassen hat, wird gegen Folco Werkentin am 9. Januar 1962 ein Haftbefehl erlassen.
Quelle: Privat-Archiv Falco Werkentin

Abschrift:

Das St.-B.G. Weissensee

Aktenzeichen: I Ju Wei 71.61 Bln.-Weissensee, den 9. 1. 62
919 As 6.62 Fernruf 56 40 01




Haftbefehl




Der Falco Werkentin, geb. am 10. 11. 44 in Tangermünde
wohnh. gewesen Bln.-Weissensee, Schönstr. 3
ist in Untersuchungshaft zu nehmen

Er wird beschuldigt

im November 1961
das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne staatliche Genehmigung verlassen zu haben, indem er ohne die erforderliche Genehmigung die Staatsgrenze nach Westberlin überschritt.

Vergehen nach § 5 der Pass-VO

Er ist dieser Tat dringend verdächtig.

Der Beschuldigte ist flüchtig. Haftbefehl ist begründet.



Gegen diesen Haftbefehl ist binnen einer Woche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig


Ausgefertigt:

Bln.-Weissensee, den 9. 1. 62


[Stempel Stadtbezirksgericht Weißensee, Unterschrift]

Sekretär gez. Marienfeld, Richter


Quelle: Privat-Archiv Falco Werkentin

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