Übersetzung von Horst Hennigs Rehabilitation durch den Militärstaatsanwalt der Russischen Föderation vom Oktober 1992.

Quelle: Universitätsarchiv Leipzig
Abschrift:
Übersetzung aus dem RussischenStaatswappen
Generalstaatsanwaltschaft
der Russischen Föderation
Hauptverwaltung zur Überwachung
der Einhaltung der Gesetze in den
Streitkräften
den 16. Oktober 1992
Nr. ZI-28649-50
103160 Moskau, K-160
Bescheinigung über eine Rehabilitation
Hiermit wird dem Bürger Deutschlands, Herrn Horst Hennig, geb. 1926 im Dorf Siersleben, Kreis Mansfeld, Sachsen-Anhalt, bescheinigt, dass er am 14. März 1950 unbegründet verhaftet und am 19. September 1950 durch das Militärgericht des Truppenteils 07335 gemäß Artikel 58-6, Teil 1, und 58-10, Teil 2, und 58-11 des Strafgesetzbuches der RSFSR zur Freiheitsstrafe von 25 Jahren bei Verbüßung in einem Arbeitslager, bei Beschlagnahmung des bei seiner Verhaftung eingezogenen persönlichen Eigentums, verurteilt worden ist. Durch den Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. September 1955 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen und in die Heimat zurückgeführt.
In Anlehnung an die Artikel 3 und 5 des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Rehabilitation der Opfer von politischen Repressalien" vom 18. Oktober 1991 ist Horst Hennig rehabilitiert worden.
(Die Personalien des Horst Hennig sind den Materialien seiner Strafsache Nr. K-100291, die ständig in dem Zentralen Archiv des Ministeriums für Sicherheit der Russischen Förderation aufbewahrt werden, entnommen worden).
Der Militärstaatsanwalt der Abteilung Rehabilitation
gez. N.S. Vlasenko (unleserliche Unterschrift)
Rundsiegelabdruck:
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation
Hauptverwaltung zur Überwachung der Einhaltung der
Gesetze in den Streitkräften
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung:
Siegel und Unterschrift (Ludmilla Arnswald)
Quelle: Universitätsarchiv Leipzig