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Waldheim

In der kleinen sächsischen Stadt finden vom 21. April bis zum 29. Juni 1950 die berüchtigten Waldheimer Prozesse statt. Im Rahmen der Auflösung der sowjetischen Speziallager Bautzen, Buchenwald und Sachsenhausen (im Januar 1950) werden circa 3.400 Internierte den DDR-Behörden übergeben. Die sollen die Schuld der Gefangenen überprüfen und sie gegebenenfalls aburteilen. Die Internierten werden in Waldheim in geheimen Schnellverfahren, die in der Regel weniger als 30 Minuten dauern, abgeurteilt. Ihnen werden nationalsozialistische Gewaltverbrechen zur Last gelegt. Die Verfahren finden ohne Zeugen und Verteidiger statt. Zehn öffentliche Schauprozesse mit ausgewählten Zuschauern, bei denen Belastungszeugen und Verteidiger auftreten und die Angeklagten Geständnisse ablegen, sollen der Öffentlichkeit vorgaukeln, dass auch die anderen Urteile unter Beachtung rechtsstaatliche Regeln ausgesprochen werden. Überwiegend werden Haftstrafen zwischen zehn und 25 Jahren Zuchthaus verkündet. 146 Verurteilte erhalten lebenslängliche Strafen; von 33 Todesurteilen werden 24 vollstreckt. Zu den Abgeurteilten gehörten 160 Personen, die zum Zeitpunkt der Kapitulation im Mai 1945 noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Die an diesen Scheinverfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte werden von der SED ausgewählt. Unter Vorsitz eines Beauftragten des Zentralkommitees (ZK) der SED legt eine Kommission die Urteile des kommenden Tages am Abend vorher fest. Bei Todesurteilen oder bei der Aburteilung ehemaliger KPD-Mitglieder werden die Fälle dem Ersten Sekretär des ZK der SED, Walter Ulbricht, zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Weisung der sowjetischen Besatzungsmacht werden bereits 1952 knapp 1.000 Waldheim-Verurteilte vorzeitig entlassen. Es folgen weitere Entlassungswellen, so dass bis Ende 1956 nahezu alle in Waldheim Verurteilten wieder in Freiheit sind.


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