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Jugendwerkhof Torgau

Der Geschlossene Jugendwerkhof Torgau gehört ab 1965 zum Straf- und Umerziehungssystem in der DDR, das gegen renitente, politisch oder sozial auffällige Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren eingesetzt wird (siehe Jugendwerkhof). Bleibt ein „Umerziehungserfolg“ in anderen Einrichtungen wie offenen Jugendwerkhöfen, Jugendhäusern oder Spezialheimen aus, werden die Jugendlichen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau eingewiesen, den das Kammergericht Berlin im Dezember 2004 wie folgt beschreibt: „Die Einweisungen betrafen Jugendliche, die aus den unterschiedlichsten Gründen ein den sozialistischen Vorstellungen nicht entsprechendes Leben führten. Sie sollten durch ein System, das sich aus strengster Disziplinierung, entwürdigenden Strafen, genauester Kontrolle des Tagesablaufs, Abschottung von der Außenwelt und ideologischer Indoktrination zusammensetzte, zu bedingungsloser Unterwerfung unter die staatliche Autorität gezwungen werden. Dieser Druck, der den Betroffenen bewusst keinerlei Freiraum ließ, begann mit der Einlieferung und der dreitägigen Aufnahmeisolierung und blieb bis zum Tage der Entlassung unvermindert aufrecht erhalten.“
Insgesamt müssen bis 1989 etwa 5.000 Jungen und Mädchen den berüchtigten Jugendwerkhof Torgau und das militärähnliche Erziehungssystem ertragen. Die Einrichtung wird vom Berliner Kammergericht im Dezember 2004 als „grundsätzlich rechtsstaatswidrig“ eingestuft. Die ehemaligen Insassen gelten als nicht vorbestraft und können eine finanzielle Entschädigung erhalten.


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