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Todesstrafe

Von den Vereinten Nationen, den Mitgliedern des Europarats und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgelehnte inhumane Form der Strafe. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Todesstrafe durch Artikel 102 des Grundgesetzes von 1949 abgeschafft.

In der DDR wird die Todesstrafe zwischen 1949 und 1981 gegen 163 Personen verkündet und vollstreckt, mit Schwerpunkt in den Jahren 1950 bis 1956. Wegen des Vorwurfs von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen werden 64 Personen hingerichtet; 52 Personen wegen des Vorwurfs politische Delikte (Spionage etc.); in 47 Fällen werden sonstige Mordtaten geahndet. Ab 1982 wird sie von den Gerichten nicht mehr verkündet.

Im Juni 1987 beschließt der Staatsrat der DDR das Ende der Todesstrafe – eine „good will“- Geste im Vorfeld von Erich Honeckers Besuch in der Bundesrepublik. Am 18. Dezember 1987 verabschiedet die Volkskammer eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuchs.


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