Verfassungsfeindlicher Zusammenschluss
Der Paragraf 107 des DDR-Strafgesetzbuchs von 1968 heißt zunächst „Staatsfeindliche Gruppenbildung“ und sieht als Höchststrafe zwölf Jahre Haft vor. Mit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom Juni 1979 wird er in Verfassungsfeindlicher Zusammenschluss umbenannt.