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Verfassungsfeindlicher Zusammenschluss

Der Paragraf 107 des DDR-Strafgesetzbuchs von 1968 heißt zunächst „Staatsfeindliche Gruppenbildung“ und sieht als Höchststrafe zwölf Jahre Haft vor. Mit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom Juni 1979 wird er in Verfassungsfeindlicher Zusammenschluss umbenannt.


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