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Notaufnahmeverfahren

Die große Zahl an Flüchtlingen aus der Sowjetischen Besatzungszone/DDR und die mit ihrer Integration verbundenen Probleme – von der Unterkunft bis zur beruflichen Integration – machen es erforderlich, ein geregeltes Aufnahmeverfahren zu entwickeln, zumal bis 1950 bereits etwa 7,6 Mio. Heimatvertriebene auf dem Gebiet der Bundesrepublik aufgenommen worden sind. Daher verabschiedet der Deutsche Bundestag 1950 ein Notaufnahmegesetz, das am 22. August 1950 in Kraft tritt. Zwar ist nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) vom Mai 1949 jeder Bewohner der DDR Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116), sodass ihm weder der Zuzug in die Bundesrepublik verwehrt noch bindend ein bestimmter Zuzugsort vorgeschrieben werden kann. Denn Artikel 11 des GG garantiert die Freizügigkeit, d. h. die freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes.

Doch ohne den Flüchtlingsstrom steuernde Maßnahmen ist die Integration der Flüchtlinge nicht zu bewältigen. Daher muss seit Sommer 1950 jeder Flüchtling, sofern er zunächst auf staatliche Hilfen angewiesen ist, ein im Notaufnahmegesetz geregeltes Verfahren zur rechtlichen und sozialen Eingliederung durchlaufen. Um eine gleichmäßige Verteilung der Flüchtlinge auf alle Bundesländer zu sichern, wird ihnen ein Bundesland zugewiesen. Die Flucht- oder Übersiedlungsgründe werden in einer Anhörung geprüft. Mit der Anerkennung als politischer Flüchtling, dokumentiert im C-Ausweis, ist ein Anspruch auf weitere Hilfen verbunden.

Nur wer keine staatliche Unterstützung benötigt, weil ihn Freunde und Verwandte nach der Flucht für einige Zeit aufnehmen, ihm Nahrung und Kleidung geben und bei der Arbeits- und Wohnraumsuche helfen, kann auf das Notaufnahmeverfahren verzichten. Daher ist die Zahl der DDR-Bewohner, die in der offiziellen Statistik der Bundesrepublik als Flüchtlinge gezählt werden, geringer als die Zahl der Flüchtlinge insgesamt. Denn die offizielle Statistik erfasst nur jene, die das Notaufnahmeverfahren durchlaufen.
Das Notaufnahmeverfahren wir zum 30. Juni 1990 im Zuge der Wiedervereinigung abgeschafft.


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