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Revolution 89 - Die Chinesische Lösung_RHG_Fak_0516

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250 Mark für „disziplinloses Verhalten“: Ordnungsstrafverfügung gegen einen Demonstranten vor der chinesischen Botschaft in Berlin (22. Juni 1989). Quelle: Robert-Havemann-Gesellschaft
250 Mark für „disziplinloses Verhalten“: Ordnungsstrafverfügung gegen einen Demonstranten vor der chinesischen Botschaft in Berlin (22. Juni 1989). Quelle: Robert-Havemann-Gesellschaft


Abschrift:

Ordnungsstrafverfügung gegen einen Demonstranten vor der Chinesischen Botschaft in Berlin, 22. Juni 1989

von
VP-Inspektion Pankow
Berlin, den 22.06.1989

Ordnungsstrafverfügung 05

Herrn
Andreas Schönfelder
Am Markt 12
Großhennersdorf

Sie haben am 22.06.1989 eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem Sie vorsätzlich in 1100 Berlin, Johannes-R.-Becher-Straße, gegen 17.15 Uhr an einer Zusammenkunft mitwirkten, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erheblichen Maße beeinträchtigte. Außerdem sind Sie den Aufforderungen der Deutschen Volkspolizei, den Bereich umgehend zu verlassen, nicht nachgekommen.
Ordnungswidrigkeit nach § 4(1) Ziff. 3 der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten v. 22.03.1984 (GBl. I S. 173)
Es wird daher gegen Sie als Ordnungsstrafmaßnahme eine Ordnungsstrafe von 250,-- Mark (in Worten) zweihundertfünfzig Mark festgesetzt.
Begründung: Wegen der Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit und Ihres disziplinlosen Verhaltens ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe erforderlich.
Die gemeinnützige Arbeit ist am in der Zeit von Uhr bis Uhr zu verrichten.
Zu den Ordnungsstrafmaßnahmen treten noch Mark Ausgaben.
Der Gesamtbetrag von 250,-- Mark ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
dieser Ordnungsstrafverfügung auf das o.g. Konto unter Angabe des variablen
Zahlungsgrundes zu überweisen.
Gegen diese Ordnungsstrafverfügung können Sie innerhalb von zwei Wochen
Beschwerde bei der obigen Dienststelle einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich
einzulegen und zu begründen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Wird innerhalb der gesetzten Frist bzw. nach Rechtskraft dieser Ordnungsstrafverfügung nicht nachgekommen, erfolgt die Beitreibung der Gesamtsumme bzw. die Durchsetzung der anderen Ordnungsstrafmaßnahmen.
Wird innerhalb der gesetzten Frist die gemeinnützige Arbeit nicht durchgeführt oder nicht ordnungsgemäß verrichtet, kann eine Ordnungsstrafe bis in Höhe von Mark verfügt werden.
Unterschrift
i.A. Reetz
Leiter Schutzpolizei

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