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Konzert 76 - Robert Havemann_RHG_Fak_0142

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Robert Havemanns Verhaftung ist bereits vor der Ausbürgerung Wolf Biermanns befohlen. Die Stasi analysiert eilig den Gesundheitszustand des 66-Jährigen. Das Risiko ist groß, dass der Antifaschist, der die Todeszellen Adolf Hitlers überlebt hat, im...
Robert Havemanns Verhaftung ist bereits vor der Ausbürgerung Wolf Biermanns befohlen. Die Stasi analysiert eilig den Gesundheitszustand des 66-Jährigen. Das Risiko ist groß, dass der Antifaschist, der die Todeszellen Adolf Hitlers überlebt hat, im Gefängnis stirbt. Die Alternative ist Hausarrest. Diese besondere Haftform wird per Schnellgericht vollstreckt. 200 Stasi-Beamte bewachen das Haus von Katja und Robert Havemann in Grünheide bei Berlin bis zum Mai 1979 rund um die Uhr. Quelle: Robert-Havemann-Gesellschaft


Abschrift:

Havemanns Verhaftung ist bereits vor der Ausbürgerung Biermanns befohlen. Die Stasi analysiert eilig den Gesundheitszustand des 66jährigen. Das Risiko ist groß, daß der Antifaschist Havemann im Gefängnis stirbt.



Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte
Aktenzeichen: Hs.C. 233/76 Berlin, den 15.11.1976


Haftbefehl


Der H a v e m a n n , Robert, geb. am 11.3.1910 in München,
wh.: Hauptwohnung 102 Berlin, Berolinastr. 12
Nebenwohnung 1252 Grünheide, Burgwallstr. 4

ist in Untersuchungshaft zu nehmen.


Er wird beschuldigt, seit 1965 und im besonderen Maße seit 1975 mit hoher Intensität Nachrichten für Einrichtungen und Personen in der BRD und in Westberlin gesammelt und an sie übermittelt zu haben, die geeignet sind, deren gegen die DDR gerichtete Tätigkeit zu unterstützen. Dabei handelt es sich überwiegend um Informationen politischen Charakters, vor allem zu politischen Höhepunkten im gesellschaftlichen Leben der DDR, zu gesellschaftlichen Verhältnissen unserer Ordnung, zur Tätigkeit staatlicher Organe der DDR sowie zu Aktivitäten feindlicher Kräfte in der DDR.


Verbrechen gemäß § 98 Abs. 1 StGB
Er ist dieser Straftat dringend verdächtig.


Die Anordnung der Untersuchungshaft ist gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 3 Ziff. 1 und 2 StPO gesetzlich begründet, weil der Gegenstand des Verfahrens ein Verbrechen ist und weil Tatsachen vorliegen, die Verdunklungsgefahr begründen.



Gegen diesen Haftbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 127 StPO). Sie ist binnen einer Woche nach Verkündung des Haftbefehls bei dem unterzeichneten Gericht zu Protokoll der Rechtsantragstelle oder schriftlich durch den Betroffenen oder einen Rechtsanwalt einzulegen (§§ 305, 306 StPO).

Siegel:
Deutsche Demokratische Republik
Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte

Mielich
Richter



Quelle: Robert-Havemann-Gesellschaft (BStU-Kopie)

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