– 7 –
Unter Beachtung der Tatintensität und der Begehungsweise, mit der der Angeklagte seine strafbaren Handlungen ausführte und unter Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit, war die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Gericht festgesetzte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten das geeignete Mittel der strafrechtlichen Erziehung.
Gemäß § 56 StGB waren die im Urteilstenor genannten Beweismittel einzuziehen, da sie aus Straftaten resultieren bzw. hierfür gefertigt wurden.
Die Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 362 und 364 StPO.
(Unterschriften)
Thaut
Hädrich
Schaub