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Herabwürdigung gem. § 220 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte handelte mit dem Ziel, die Entscheidung der Universitätsleitung im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation von der FSU Jena im Jahre 1977 durch Verleumden in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
Der gleiche Tatbestand wurde vom Angeklagten erfüllt, als er am 1. Mai 1982 in der oben beschriebenen Darstellung zur Maidemonstration erschien, um somit die staatliche Ordnung der DDR durch Verächtlichmachung herabzuwürdigen.
Beiden Handlungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. den §§ 63 Abs. 2 StGB.
5. Indem der Angeklagte im Sommer 1982 und insbesondere am 2. Gründungstag der Feindorganisation "Solidarnosc" mit einer an seinem Fahrrad angebrachten Papierfahne und der oben genannten Aufschrift im Stadtgebiet von Jena umherfuhr, erfüllte er den Tatbestand der Mißachtung staatlicher Symbole, da er auf dieser Fahne mit der Zielsetzung der Verächtlichmachung der Volksrepublik Polen das Symbol der Feindorganisation "Solidarnosc" angebracht hat und damit gegen die Gesellschaftsverhältnisse in der Volksrepublik Polen protestieren wollte. Sein diesbezügliches Handeln ist deshalb als ein Vergehen der Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole gem. § 222 StGB zu werten.
Der Angeklagte hat zu seiner Verteidigung vortragen lassen bzw. selbst vorgetragen, daß er das Porträtfoto mit der Aufschrift "Bildungsverbot" nur aus Spaß gefertigt habe und es auch nicht in der Öffentlichkeit verbreitet habe. Weiterhin sei die Darstellung des sogenannten "Hitler-Stalin-Gesichtes" von ihm nicht beabsichtigt gewesen und jeder Mensch könne sich so frisieren und in der Öffentlichkeit umherlaufen wie er wolle. Mit der Aufschrift auf die polnische Nationalflagge habe er nur seine Solidarität mit dem polnischen Volk bekunden wollen.
Diese Darstellung des Angeklagten sind unglaubwürdig und werden durch die Ausführungen der oben genannten Zeugen widerlegt.