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klagte den Zeugen Hildebrandt auf, Fotoaufnahmen von ihm zu fertigen. Der Zeuge kam diesem Verlangen nach, fertigte diese Fotoaufnahmen und übergab dann dem Angeklagten das gesamte Fotomaterial. Anfang Juli 1982 ließ sich der Angeklagte von diesem Zeugen auch eine Fotomontage fertigen und erhielt von ihm dazu die Negative. In der Folgezeit hat der Angeklagte selbst mehrere Fotos in Postkartengröße hergestellt und eins davon zur postalischen Verwendung an Ralph Türke beschriftet. Diese Fotomontage war ebenfalls in der Wohnung der Zeugin Falkenberg angebracht und wurde von der Zeugin Sonntag und auch anderen Personen wahrgenommen. Bereits im Sommer 1982 ist der Angeklagte mehrfach mit seinem Fahrrad in Jena umhergefahren, an dem eine Papierfahne, die die Staatsflagge der Volksrepublik Polen darstellt, mit der Aufschrift "Solidarnosc z Polskim Narodem" angebracht war. Obwohl er durch die Deutsche Volkspolizei über die strafrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfalle belehrt und auch vom Zeugen Hildebrandt gewarnt worden war, trat er am 1. 9. 1982 aus Anlass des 2. Gründungstages der Feindorganisation "Solidarnosc" erneut im Stadtgebiet von Jena in der gleichen Form auf. Er hatte wiederum an seinem Fahrrad eine Papierfahne mit der genannten Aufschrift angebracht, um damit die Maßnahmen der Militärregierung der VR Polen zu diskriminieren und zum Ausdruck zu bringen, daß er die Ausrufung des Ausnahmezustandes in der VR Polen ablehnt und für eine Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse in der DDR im Sinne des Wirkens der Feindorganisation "Solidarnosc" eintritt.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Aussagen der Zeugen Hildebrandt, Sonntag und Wulfert sowie den übrigen, laut Protokoll der Hauptverhandlung, erhobenen Beweisen.
Strafrechtlich ist das Handeln des Angeklagten wie folgt zu werten:
1. Indem der Angeklagte im Herbst 1981 eine bildhafte Selbstdarstellung in Form eines Porträtfotos mit Mundbinde und der Aufschrift "Bildungsverbot" herstellen ließ und die Fotos davon sichtbar in seiner Wohnung anbrachte bzw. an andere Personen weitergab, die sie dann einem unbestimmten Personenkreis zugänglich machten, beging er ein Vergehen der öffentlichen