Vorschläge zur Erarbeitung einer Benutzungsordnung für die Staasi-Akten
Das MfS war eine verbrecherische Organisation. Demfolgend dienten die von ihr zusammengetragenen Informationen über Menschen und Menschengruppen nicht der Verhütung von Straftaten sondern der Verfolgung verbrecherischer Ziele. Dieser Einschätzung folgend muß der Umgang mit den Staasi-Akten Rechnung tragen. Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Daten über Personen das Eigentum derer sind, über die die Daten zusammengetragen wurden. Dieses Eigentumsrecht kann nur vorübergehend und nur in bestimmten Fällen übergangen werden.
Im folgenden wird der Begriff Personen verwandt. Dieser beschreibt:
individuelle Personen, deren gesetzliche Vertreter oder Erben
Personengruppen und deren Rechtsnachfolger - wenn kein solcher vorhanden ist, ist in entsprechenden Fällen die Genehmigung aller Personen einzuholen, die zu dieser Gruppe gehörten (die in der Akte geführt sind)
Jede Person hat Anspruch auf:
Einsichtnahme, dauerhafte Inbesitznahme und Vernichtung der über sie angelegten Akten und in anderen Akten enthaltenen Daten
Eine Fremdbenutzung/Einsicht in die Akte regelt sich über die Zustimmung des Besitzers
Daten die aufgrund der Überwachung von Personen durch das MfS gesammelten wurden, sind wegen des verbrecherischen Charakters dieser Organisationxx nicht glaubwürdig und gegen diese Personen nicht zu verwenden.
Das Eigentumsrecht an MfS-Datenmaterial wirdin folgenden Fällen eingeschränkt:
Für den noch xx festzulegenden Zeitraum der Möglichkeit von Rehabilitierungs- und Strafverfahren ist die Inbesitznahme nicht möglich.
Personen, gegen die aus glaubwürdigen Gründen über eine Beteiligung an den Verbrechen von SED und MfS ermittelt wird, müssen nicht um ihre Einwilligung zur Aktenauskunft/einsicht ersucht werden.
(durch Ermittlungsbehörden)
Mitarbeiter der Regierung/Parlamentarier und leitende Staatsangestellte sind auch ohne ihre Einwilligung auf Tatbeteiligung an den Verbrechen de SED-Diktatur zu überprüfen.
Institutionen, die die Benutzung von MfS-Aktendaten beeinflussen:
Alle Mitarbeiter dieser Institutionen müssen auf MfS-Mitarbeit überprüft und zweifelsfrei unbeteiligt sein. Im Fall des Nichtvorhandenseins xxx einer Staasi-Akte ist kein Nachweis der Integrität der entspr. Person erbracht.
1- Der Bundesbeauftragte setzt für jedes Land einen Landesbeauftragten ein, der durch das jeweilige Landesparlament zu bestätigen ist.
Der Landesbeauft. ist rechenschaftspflichtig gegenüber Bundesbehörde und Landesparlament. Er bildet eine Landesbehörde, deren Mitarbeiter ebenfalls durch das Landeparlament zu bestätigen sind.
Das MfS-Archiv untersteht der Landesbehörde.