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Oppositionszentrum Leipzig II (Straßenmusikfestival)

Oppositionszentrum Leipzig II (Straßenmusikfestival) Abschrift

Ordnungsstrafverfügung gegen Jochen Läßig

KA Leipzig
Leipzig, den 28.6.89

34 S 121/89

Ordnungsstrafverfügung

Herrn Jochen Läßig
Schletterstr. 22
Leipzig 7010

Zahlungsgrund (variabel) 329041261426347
5621-32-96, Staatsbank 7010 Leipzig

Sie haben am 10.6.1989 eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem Sie in 7010 Leipzig, Innenstadt eine öffentliche Darbietung und damit eine Veranstaltung im Freien ohne Erlaubnis durchführten.

Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 (1), 3, 9 (1)a, der VAVO vom 30.6.1980 in Verb. § 9(3) (GBl. I, Nr 24, S. 235)

Es wir daher gegen Sie als Ordnungsstrafmaßnahme eine Ordnungsstrafe von 1000 Mark, in Worten eintausend Mark, festgesetzt.

Begründung: Öffentliche Darbietungen sind Veranstaltungen. Veranstaltungen im Freien bedürfen der Erlaubnis der DVP. Sie haben wiederholt vorsätzlich die Bestimmungen der o.a. Verordnung mißachtet. Diese Ordnungsstrafe soll Sie zur zukünftigen Einhaltung der Rechtsvorschriften veranlassen.

Zu den Ordnungsstrafmaßnahmen treten noch 0,75 Mark Auslagen.
Der Gesamtbetrag von 1000,75 Mark ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsstrafverfügung auf das o.g. Konto unter Angabe des variablen Zahlungsgrundes zu überweisen.

Gegen diese Ordnungsstrafverfügung können Sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der obigen Dienststelle einlegen. Diese Beschwerde ist schriftlich vorzulegen und zu begründen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Wird innerhalb der gewährten Frist bzw. nach Rechtskraft dieser Ordnungsstrafverfügung nicht nachgekommen, erfolgt die Eintreibung der Gesamtsumme bzw. die Durchführung der anderen Ordnungsstrafmaßnahmen.

(Unterschrift)
i.A. Leiter der VPKA
1.000 Mark in die Staatskasse: Das Straßenmusikfest kommt Jochen Läßig teuer zu stehen. Wegen seines Engagements für eine lebendigere Leipziger Innenstadt wird er mit einer hohen Ordnungsstrafe belegt. (© Robert-Havemann-Gesellschaft / RHG_Fak_0135)