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Sie müssen weiter die Einsicht gewinnen, daß es für sie notwendig ist, sich in erster Linie in ihren alterstypischen Hauptaufgaben, dem Lernen und der Berufsausbildung zu beschäftigen und darüberhinaus in ihrer Freizeit sich so verhalten, daß es für die Gesellschaft und für sie selbst sinnvoll ist. Sie müssen lernen, das Gift des Klassengegners als solches zu erkennen und dürfen sich nicht von der Beeinflussung durch Westsender von ihren gesellschaftlichen und persönlichen Hauptaufgaben ablenken und irreleiten lassen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die gesellschaftliche Aktivität zur Mitgestaltung und das ist auch der Weg für sie, sich wieder Vertrauen und echtes, dauerhaftes Ansehen zu erwerben.
Die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens erfolgte gem. §§ 364, 365 StPO.
Kleo
gez. Kleo
gez. W. Richter
Schultka
gez. Schultka
Ausgefertigt
Cottbus, den 25. Okt. 1968
Schultka
Sekretär des Kreisgerichts-Stadt
Das Urteil ist rechtskräftig
seit dem 22.10.1968
Cottbus, den 25. Okt. 1968
Schultka
Sekretär des Kreisgerichts-Stadt