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Gesellschaft gehandelt, die ihnen alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Entwicklung bietet und bot.
Nur mit Rücksicht auf die speziellen Umstände ihres Handelns kann ihr Tun nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen geahndet werden. Sie haben aus einer noch ungefestigten Einstellung gehandelt, wobei ihr Alter und die Entwicklung der Angeklagten zu solchem Handeln zu beachten ist. Dank der Wachsamkeit der Sicherheitsorgane wurde ihr Tun kurzfristig und wirksam unterbunden, so daß auch von den Folgen her es möglich ist, daß ihr Verhalten als Angriff auf Ordnung und Sicherheit sowie die staatliche Ordnung, nicht aber als Angriff auf die Grundlagen unserer Gesellschaftsordnung gewertet werden kann.
Es war jedoch notwendig, nach dem Grad der Gefährlichkeit ihrer Straftat diefferenzierte Freiheitsstrafen auszusprechen. Der Angeklagte Schiemenz hat 12 bis 15 Jugendliche zur Teilnahme am Treffen aufgefordert, hat ein Programm für das Treffen und den Gedanken eines Marsches durch die Stadt entwickelt und zwei Plakate gemalt. Für ihn wurde antragsgemäße auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.
Der Angeklagte Wanske hat mindestens drei Jugendliche zur Teilnahme aufgefordert, hat das Programm für das Treffen maßgeblich mitberaten und von ihm kam auch der Vorschlag für die Anfertigung von Plakaten. Für ihn wurde gleichfalls antragsgemäß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten festgelegt.
Der Jugendliche Rennert hatte die Idee zur 'Durchführung des Treffens und hat selbst 15 bis 18 Jugendliche zur Teilnahme aufgefordert. Die weitere Gestaltung des Treffens wurde jedoch nicht von ihm vorgenommen, so daß nach Meinung des Gerichts deswegen in Abweichung vom Antrag des Staatsanwaltes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als erforderlich, aber auch ausreichende erachtet wurde.
Diese Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit muß für die Angeklagten Veranlassung sein, Schlußfolgerungen aus ihren bisherigen Fehlern zu ziehen. Sie müssen erkennen, daß sie nicht ungestraft die Autorität des Staates antasten können.