20
- 9 -
denn in der Beratung am 23. 8. 1968 wurden Möglichkeiten erörtert, bei einer Auflösung bzw. Ergreifung wenig Angriffspunkte zu bieten. Rennert, der bei dieser Besprechung nicht dabei war, ging zwar zunächst nur von der Absicht einer größeren öffentlichen Diskussion aus, ihm kam es aber auch nur auf die Verbreitung der in Westsendern gehörten Hetzmeldungen an, wovon er wußte, daß dies strafbar ist. Deshalb wandte er sich nur an solche Jugendliche, deren Einstellung er kannte.
Aus der Aussage des Zeugen Düring ergab sich, daß Rennert, der Düring in dessen Wohnung am Vormittag des 23. 8. 1968 aufsuchte und von dem Treffen am nächsten Tage unterrichten wollte, zunächst nicht davon sprach, als er Wanske dort in der Wohnung feststellte, den er nur flüchtig kannte. Erst als Düring ihm versicherte, er könne ruhig sprechen, brachte Rennert seine Aufforderung vor.
Zur Steuerungsfähigkeit der Jugendlichen ist festzustellen, daß diesbezüglich keine Beeinträchtigungen feststellbar waren, vielmehr sind vor allem die schulischen und beruflichen Leistungen der Angeklagten Beweis dafür, daß sie imstande sind, erkannte Notwendigkeiten in ihrem Verhalten zielstrebig zu berücksichtigen, Vor allem Rennert hat das bewiesen, da er aus Nachlässigkeit in sehen Leistungen stark abgefallen war, jedoch auf Einflüsse der Schule wie auch seines Vaters die 10. Klasse noch abschließen konnte.
Das Verhalten der Angeklagten ist eine gemeinschaftliche Organisierung einer Zusammenrottung gem. § 217 Abs. 2 StGB. in Tateinheit mit Staatsverleumdung gem. § 220 Abs. 1 Ziff. 1 StGB.
Rennert hat durch das Ansprechen von Jugendlichen als Initiator dieses Treffens die Zusammenkunft ausgelöst, indem er nacheinander ihm gleichgesinnte Jugendliche ansprach und aufforderte, die Mitteilung vom Treffen weiterzugeben.
Er hat durch seine Teilnahme am Treffen, am Marsch sowie durch Mitwirkung am Sprechchor, die Maßnahmen der DDR-Regierung zur Hilfe und Unterstützung des tschechoslowakischen Volkes gegen die Konterrevolution öffentlich verächtlich gemacht, indem er sie als ungesetzliche Handlungen. gegen die zu