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wurde. Der Zug wurde dann von den Sicherheitsorganen aufgelöst. Während des Marsches hatten die Jugendlichen und auch alle drei Angeklagten neben den genannten Äußerungen auch wiederholt von 1 bis 9 gezählt und danach "Dubcek" gerufen. Die Angeklagten erklärten dazu, daß sie deshalb diesen Namen gerufen haben, weil sie von dessen Verhaftung überzeugt waren und sich für seine Freilassung einsetzen wollten. Außerdem wollten sie damit ihre Sympathie und Solidarität für die Entwicklung in der CSSR bis zum 21. 8. 1968 zum Ausdruck bringen und gegen den Einmarsch der Truppen der Länder des Warschauer Vertrages protestieren.
Schiemenz hatte die zwei von ihm gemalten Plakate zwar mitgebracht, aber einige Zeit nur unter der Kleidung bei sich getragen. Er gab sie danach an andere Jugendliche weiter, von denen sie auch hoch erhoben zeitweise getragen wurden. Am Bahnhof sollte eines dieser Plakate angeheftet werden. Sie wurden jedoch schließlich zerrissen.
Dieser Sachverhalt beruht auf den Einlassungen der Angeklagten, dem vorliegenden Beweismaterial, den Aussagen der Zeugen Bäde, Große, Schulz, Düring, Veith, der Vernehmung der Väter der jugendlichen Angeklagten Rennert und Wanske sowie der Stellungnahme des Vertreters des Referats Jugendhilfe Calau, Quack.
Nach diesem Sachverhalt war zunächst die Schuldfähigkeit der Jugendlichen zu prüfen. Nach Auffassung der Strafkammer waren sich alle drei Angeklagte über den Charakter ihres Handelns klar. Sie sind alle an der Grenze der Volljährigkeit, Schiemenz war am Tattage genau 18 Jahre alt, Wanske hat etwa vier Wochen später das 18. Lebensjahr vollendet und Rennert war zur Tatzeit im 18. Lebensjahr. Alle drei Angeklagten haben die 10. Klasse abgeschlossen, wobei auch durch ihre Angaben festgestellt wurde, daß vorhandene unterdurchschnittliche Leistungen nicht ihrem Leistungsvermögen entsprachen. Sie sind alle in unserem Staat aufgewachsen, haben in ihrer Ausbildung Staatsbürgerkundeunterricht erhalten und sind dabei auch über Charakter und Rolle der imperialistischen Hetzsender aufgeklärt worden.
Wenn sie dennoch den Hetzparolen des Klassengegners folgten, sind sie dafür verantwortlich, soweit ihr Verhalten gegen Strafgesetze verstößt. Daß dies der Fall war, wußten sie genau,