Dem Antragsteller steht gemäß § 7 Abs. 1 RehaG ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen zu. Insoweit kann die Kammer nur über den Grund des Anspruchs entscheiden.
Für die Berechnung und die Auszahlung der sozialen Ausgleichsleistungen sowie für die Rückzahlung der damaligen Strafprozeßkosten ist der
Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern ,
Demmlerplatz 1-2,
0-2754 Schwerin,
zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 RehaG.
Heye Schmidt Becker
Ausgefertigt
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts
LANDGERICHT SCHWERIN
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