Darin sah das Gericht Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen sowie Kriegshetze und die Gefährdung des Friedens des deutschen Volkes.
Der Antragsteller beantragt nunmehr seine Rehabilitierung.
Die Staatsanwaltschaft schließt sich diesem Antrag an.
II.
Der Antrag auf Rehabilitierung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller ist nach den unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen, verurteilt worden weil er durch das Verteilen der Flugblätter von seinem verfassungsmäßigen politischen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 9 und 41 Abs. 1 der Verfassung der DDR aus dem Jahre 1949) wahrgenommen und politischen Widerspruch erhoben hat. Darin liegt der Rehabilitierungsgrund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 des Rehabilitierungsgesetzes (RehaG) vom 06. September 1990 in der Fassung der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18. September 1990 (Bundesgesetzblatt II, S. 1239). Soweit Grundlage der Verurteilung auch die Aufnahme der Verbindung zu der Organisation "Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit" in Westberlin war, liegt der Rehabilitierungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RehaG vor. Danach werden auch Personen rehabilitiert, die deshalb verurteilt wurden, weil sie Kontakt zu Dienststellen, Organisationen und Personen außerhalb des Gebietes der DDR aufgenommen haben, ohne im Sinne des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes Spionage- oder Agententätigkeit auszuüben.
Das im Tenor genannte Urteil ist deshalb nach § 4 RehaG aufzuheben.
Nach § 5 Abs. 2 RehaG ist die Tilgung der entsprechenden Strafregistereintragungen und nach § 9 RehaG die Anrechnung der Zeit der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Verurteilung für die zur Rentenberechnung maßgebliche Zeit anzuordnen.