5. Die Dauer des Freiheitsentzuges ist als versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Rentenfestsetzung anzurechnen.
6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde durch das im Tenor genannte Urteil in einem Verfahren, das sich insgesamt gegen 8 Angeklagte richtete, wegen eines Verbrechens gemäß Artikel III A III der Kontrollratsdirektive 38 in Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß Artikel 6 der Verfassung der DDR zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Antragsteller verbüßte einen Teil der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 16.09.1950 bis zum 20.11.1956. Sodann wurde ihm Strafaussetzung auf Bewährung gewährt.
Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde, den die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.08.1992 zutreffend zusammengefaßt hat:
"Während des Deutschlandtreffens im Mai 1950 begab sich der Antragsteller zusammen mit dem Mitverurteilten Henke nach Westberlin, wo beide mit Mitgliedern der Organisation "Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit" zusammentrafen. Diesen gegenüber mechten er und der Mitverurteilte Henke Angaben über die Organisation des Deutschlandtreffens, die Anzahl der daran Beteiligten sowie über die Stärke der Polizei und der Besatzungsmacht in der DDR. Beide erhielten Flugblätter "hetzerischen Inhalts" mit dem Auftrag, diese mit ins Lager zu nehmen und sie dort unter den Jugendlichen zu verteilen. Ebenfalls erhielten sie Merkhefte, die genauso hergestellt waren wie Hefte, die von der Organisation des Jugendtreffens für die Teilnehmer ausgegeben waren. Der Inhalt dieser Merkhefte bestand jedoch aus falschen Angaben, so unter anderem, daß die einzelnen Landesverbände auf verschiedenen Stellen Ostgeld in Westberlin im Werte 1 : 1 umgetauscht erhalten könnten, daß jede Konsumverkaufsstelle oder jeder HO-Laden kostenlos ein paar Turnschuhe an die FDJler ausgebe und dergleichen mehr.