Er wusste, dass Material in Güstrow lagerte und hatte Kenntnis, dass von diesem schon zweimal etwas verbreitet war. Wenn er auch den Grosseinsatz vom 15. zum 16. nicht mitmachte, so hat er doch die Handlungen der anderen gebilligt und war damit einverstanden. Somit ist auch er in vollem Umfange als Täter zu bestrafen. Da sein Tun persönlich gesehen geringer zu werten ist als bei Rieder, wurde ihm eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren auferlegt.
Die Angeklagten Dietrich und Mehring, die ebenfalls als Mitglieder demokratischer Organisationen am Deutschlandtreffen teilgenommen haben, benutzten auch diese die Gelegenheit, die Dienststelle am Nikolassee aufzusuchen und dieser ihre Kenntnisse, die sie in der DDR. gesammelt hatten mitzuteilen. Sie haben auch Hetzmaterial entgegengenommen, dies aber schon in der S-Bahn niedergelegt. Später in Güstrow sind sie an den Einzelaktionen nicht beteiligt gewesen und sind von den übrigen Angeklagten auch nicht zu diesen Aktionen herangezogen worden. Auch sie erkannten die Absichten der Dienststelle am in Nikolassee und wussten, dass ihr Bestreben darauf gerichtet war, die Meldungen dazu gebrauchen, um die einzelnen Gruppen in der DDR. erfolgversprechend einzusetzen. Weil sie in Güstrow nicht tätig geworden sind, vermochte ihr Fall gegenüber den übrigen Angeklagten milder beurteilt zu werden. Dadurch aber, dass sie wussten, dass die in den 2 vorhergehenden Aktionen verteilten Flugblätter von Henke und Genossen stammte und sie nichts unternahmen um diesen hetzerischen Treiben Einhalt gebieten, waren auch sie mit den Zielen der Anderen einverstanden. Da sie aber weniger Angriffshandlung tätigten, wie alle vorhergehenden, vermochte die für zuerkannte Strafe auch demgemäss festgelegt zu werden. Die ihnen auferlegte Zuchthausstrafe von 5 Jahren reicht aus, damit sie das Schädliche ihres Tuns erkennen.
Da die Angeklagten durch ihre Handlungen 2 Strafbestimmungen verletzt haben, wurde die ihnen auferlegte Strafe dem schwersten Gesetz entnommen, und das ist in diesem Fall das Strafgesetzbuch. Der Artikel VI der Verfassung der DDR. schreibt vor, dass solche Handlungen, wie hier die Angeklagten begangen haben, Verbrechen sind im Sinne des Strafgesetzbuches und demgemäss bestraft werden müssen. Das Strafgesetzbuch sieht für Verbrechen Bestrafungen mit Zuchthaus vor. Die Höhe der Strafe kann eine zeitlich oder lebenslängliche sein Bei der Art der Handlung der Angeklagten genügt hier auf Grund ihrer persönlichen Wertung eine zeitlich Zuchthausstrafe. Die den Angeklagten sonst auferlegten Sühnemassnahmen sind dem Art. IX der Direktive 38 entnommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
gez. Schmiege
Zugleich für den erkrankten Landrichter Reinwarth