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Oberschüler-Protest in Güstrow II (Urteil)

Oberschüler-Protest in Güstrow II (Urteil) Abschrift

Strafe von 10 Jahren Jugendgefängnis zuerkannt worden.

Die Angeklagten Möller, Gutschmidt, Beuster, die in der Widerstandsgruppe unter der Tarnung als Mitglied demokratischer Organisationen aktiv tätig waren, verdienen ein hohes Strafmass. Sie haben der Dienststelle Nikolassee über die Stimmung der Bevölkerung in der DDR., Stärke der Volkspolizei und der Sowjetischen Kontrollorgane berichtet und waren bereit, weiteres Material zu sammeln. Schon allein diese ausgeübte Spionagetätigkeit trägt ein hohes Unwertegehalt. Darüberhinaus waren sie in Güstrow tätig und haben die Flugblätter mit hetzerischem Inhalt in mehreren Aktionen verteilt. Ihr Vorsatz war darauf gerichtet, in immer wiederkehrenden Teilhandlungen den beabsichtigten Erfolg zu erreichen. In dieser ihrer beharrlichen Tätigkeit kommt die Gefährlichkeit ihrer Person zum Ausdruck. Sie stehen in eines Alter und besitzen die geistige Reife, um die Auswirkungen ihrer Handlungen voll zu erkennen. Dass sie durch ihre Handlung die Gesamtorganisationen der LDP. aufs schwerste gefährdeten, war ihnen ebenfalls bekannt. Hemmungslos haben sie die Weisungen der westlichen Agenturen befolgt um den Aufbau der DDR. zu untergraben, die Volkswahl zu stören und Misstrauen zu säen unter den Völkern. Milderungsgründe, die ihre Taten hätten in eines günstigen Lichte erscheinen lassen, waren nicht zu erkennen. Sie verdienen daher mit der ganzen Schwere des Gesetzes angefasst zu werden. Aus diesem Grunde wurde jedem der Angeklagten eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren auferlegt.

Der Angeklagte Rieder war Vorsitzender der Ortsgruppe der LDP in Güstrow und als solcher verpflichtet, die Mitglieder seiner Ortsgruppe über alle friedlichen Ziele der Regierung der DDR. aufzuklären und so die Aufwärtsentwicklung im Rahmen der Blockpolitik voranzutreiben. Unter der Tarnung dieser seiner Stellung, scheute er sich jedoch nicht, für die Widerstandsgruppe tätig zu sein, mit dem Ziel, die Regierung in der DDR. zu beseitigen und damit den Völkerfrieden zu stören. Wenn er auch nicht an den Einzelaktionen teilgenommen hat, wie die vorhergehenden Angeklagten, so tritt doch bei ihm erschwerend hervor, dass er als Vorsitzender einer demokratischen Partei derart gehandelt hat. Er war als solcher in Nikolassee, war mitbeteiligt am Bericht und wusste, dass Henke Flugblätter und Raketen von Berlin mitgebracht hatte, um sie als Propagandamaterial zu verwenden. Von Henke wurde ihm mitgeteilt, dass er zur Widerstandsgruppe gehöre. Er war bereit, die Aktion am 15. zum 16. September mitzumachen. Wenn er sich trotz seiner Zusage nicht beteiligte, so ist hierin noch keine Missbilligung des Tuns der anderen zu erblicken. Als Vorsitzender war er verpflichtet seine Kenntnis sofort an die Polizei weiterzugeben. Durch sein Unterlassen hat er staatliche Massnahmen der anderen gebilligt und war damit einverstanden. Ist sein Tun auch geringer als das der vorhergehenden, so wirkte doch für ihn erschwerend, dass er als Vorsitzender einer demokratischen Partei Schädlingsarbeit geleistet hat. In Abwägung alles dessen wurde für ihn eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren, die dem Unrechtsgehalt seines Tuns entspricht, festgesetzt.

Der Angeklagte Heyer war ebenfalls in der demokratischen Organisation als Mitglied tätig und gehörte zum erweiterten Vorstand der LDP. Als solcher hatte er seine Pflichten darin sehen müssen, die friedliche Entwicklung der DDR. mit voranzutreiben, statt dessen geht er den umgekehrten Weg, wird Mitglied der Widerstandsgruppe und nimmt nunmehr oder weniger an den Einzelaktionen teil. Er hat auch wie alle übrigen Angeklagten der Dienststelle in Nikolassee Mitteilung gemacht über die Stärke der Polizei- und Besatzungsmacht und über die Volkseigenen Betriebe, die für die Dienststelle von Wichtigkeit waren
Abschrift des Urteils gegen die Oberschüler aus Güstrow. (© Privat-Archiv Peter Moeller, Seite 10 von 11)