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Oberschüler-Protest in Güstrow II (Urteil)

Oberschüler-Protest in Güstrow II (Urteil) Abschrift

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Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts ist erwiesen, dass sämtliche Angeklagten ihren Aufenthalt in Berlin dazu benutzten, um mit der "Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit" in Verbindung zu treten. Es wurde hier beschlossen, eine Widerstandsgruppe mit dem Sitz in Güstrow zu bilden. Sämtliche Angeklagten haben der Dienststelle Nikolassee Angaben gemacht, über die Stärke der Volkspolizei und Besatzungsmacht und haben auch Angaben gemacht über die Volkseigenen Betriebe. Sie waren sogar bereit, weiteres Material zu sammeln und der Kampfgruppe in Berlin vorzulegen. Darüber hinaus haben sie Flugblätter erhalten, diese in ihren Unterkünften bezw. in der S-Bahn ausgelegt, so dass sie zur Verteilung gelangten. Die Angeklagten Henke, Möller, Gutschmidt, Beuster, Rieder und Heyer haben dann die Widerstandsgruppe in Güstrow gebildet, deren Anführer der Angeklagte Henke war. Henke hat das Material nebst den Raketen von Berlin mitgebracht, den Plan der Verteilung ausgearbeitet, so dass diese Flugblätter in 3 Einzelaktionen in Güstrow verbreitet wurden. Ihr Ziel war, die Aufbauarbeit der DDR. zu untergraben und die Herrschaft der SED. zu beseitigen. Mit ihren Handlungen haben sie Propaganda getrieben gegen die DDR. und haben damit den Frieden des deutschen Volkes gefährdet. Sie waren bereit, die friedliche Aufbauarbeit in der DDR. soweit zu stören, dass diese zu Fall gebracht würde und dass damit der Erfolg herbeigeführt werde, der von den westlichen Agenturen erstrebt wird. Legt man die Absicht der westlichen Agenturen zu Grunde, Deutschland wieder zu remilitarisieren, so tritt durch die Handlung der Angeklagten klar zu Tage, dass sie sich einer Verschwörung hingegeben haben, um eine Kriegshetze gegen die friedliebenden Völker zu entfalten. Auf Grund ihrer geistigen Reife haben sie sehr wohl erkannt, dass der Inhalt der zur Verteilung gelangten Flugblätter eine Hetze gegen die DDR. bedeutete. Trotzdem haben sie sich nicht davon abhalten lassen, obwohl sie alle einer demokratischen Massenpartei angehörten, die befohlenen Aktionen durchzuführen. Damit haben aber auch sämtliche Angeklagten vorsätzlich gehandelt. Sie sind schuldig geworden gemäß Art. III A/III der Kontrollratsdirektive 38. Durch ihre Handlungen haben sie aber auch weiterhin eine Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen getrieben. Sie wollten das Ziel der Blockparteien und somit die Ziele der Nationalen Front inhibieren. Dieses glaubten sie dadurch zu erreichen, dass sie durch die Verteilung der Flugblätter die Bevölkerung aufhetzten gegen die SED. und gegen die FDJ. Beides sind aber demokratische Organisationen, die ihr Ziel darin sehen, nicht nur den Frieden des deutschen Volkes, sondern auch den der Welt zu erhalten. Damit sind sie auch vorsätzlich schuldig geworden gemäß Art. VI der Verfassung der DDR.

Bei der Strafzumessung war herauszuziehen die Tätigkeit der einzelnen und ihre Personenwürdigung. Unter den Angeklagten steht der Jugendliche Henke an erster Stelle. Er ist 17 Jahre alt und wurde als solcher zum stellvertretenden Ortsgruppenvorsitzenden der Ortsgruppe Güstrow ernannt. Darüber hinaus war er aber Mitglied fast aller Organisationen, die für Gleichberechtigung und Völkerfrieden kämpfen. Er war das Haupt dieser Widerstandsgruppe und hat die einzelnen Angeklagten der westlichen Agentur in Berlin zugeführt und auch den größten Teil des Materials unter der Tarnung als Delegierter des National-Kongresses mit nach Güstrow gebracht. Er hat auch sämtliche Einsätze geleitet. Über das Ausmass seiner Tätigkeit war er sich vollkommen im Klaren, denn er wusste, dass durch seine Tätigkeit die DDR. gefährdet war. Erschwerend fällt für ihn ins Gewicht, dass er unter der geschickten Tarnung, Mitglied aller demokratischen Organisationen zu sein, seine überaus unheilvolle Tätigkeit ausübte. Er verdient daher am schwersten bestraft zu werden. Nur dem Umstand, dass er Jugendlicher ist, waren für ihn die Bestimmungen des Jugendstrafrechts herauszuziehen und ist ihm auf Grund dieses Gesetzes die höchst zulässige
Abschrift des Urteils gegen die Oberschüler aus Güstrow. (© Privat-Archiv Peter Moeller, Seite 9 von 11)