Die Angeklagten:
1. Enno Henke, geb. am 9.2.1935,
2. Peter Möller, geb. am 14.3.1931,
3. Fritz Gutscheidt, geb. am 16.7.1931,
4. Rolf Beuster, geb. am 28.6.1931,
5. Horst Rieder, geb. am 21.11.1925,
6. Günter Heyer, geb am 21.4.1928
7. Wolf Heinrich Dieterich, geb. am 6.9.1931,
8. Horst Mehring, geb. am 13.6.1931
sind schuldig des Verbrechens gemäss Art III A/III der Kontrollratsdirektive 38 und in Tateinheit des Verbrechens gem. Art. VI der Verfassung der DDR.
Sie werden wie folgt bestraft:
1. Enno Henke zu 10 -zehn- Jahren Jugendgefängnis,
2. Peter Möller, Fritz Gutscheidt und Rolf Beuster zu je 15 -fünfzehn- Jahren Zuchthaus,
Horst Rieder zu 12 -zwölf- Jahren Zuchthaus,
Günther Heyer zu 10 -zehn- Jahren Zuchthaus,
Wolf Heinrich Dieterich und Horst Mehring zu je 5 -fünf- Jahren Zuchthaus.
3. Jedem der Angeklagten werden im übrigen die Beschränkungen der Ziff. 3 - 9 des Art. IX der Kontrollratsdirektive 38 auferlegt.
4. Die bisher erlittene Untersuchungshaft wird jedem der Angeklagten angerechnet.
5. Das bei den Angeklagten sichergestellte Propagandamaterial, die 2 Pistolen mit Zündschnur und das feststehende Messer werden eingezogen.
6. Die Kosten des Verfahrens fallen den Angeklagten zur Last.
Gründe:
Die Angeklagten wurden beschuldigt:
a) nach dem 8.5.1945 durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes gefährdet zu haben, und in Tateinheit
b) des Verbrechens gegen den Frieden durch Teilnahme an einem gemeinsamen Plan bzw. einer Verschwörung zum Zweck der Ausführung des Verbrechens der Planung und Vorbereitung eines Krieges und der Verletzung von Internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen (insbesondere des Potsdamer Abkommens vom 8.8.45 (Potsdamer Abkommen) hinsichtlich der Stellung Deutschlands als eines friedliebenden demokratischen Staates),
und