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Proteste gegen den Wahlbetrug

Proteste gegen den Wahlbetrug Abschrift

Hinweise zur Wahl durch die Opposition, zweite Hälfte 1980er Jahre. (Matthias-Domaschk-Archiv)

Wahlrecht,Wahlpflicht
Wählen heißt sich entscheiden. Wer nicht wählt, überläßt die Entscheidung anderen.
Den Grundsätzen des Wahlgesetzes der DDR entsprechend, wollen wir ermutigen und fordern, bewußter von dem Recht der Mitbestimmung und der Mitgestaltung der Volksvertretungen Gebrauch zu machen.
Wir denken, daß zur weiteren Entfaltung der Demokratie in unserem Land eine Diskussion über die Kommunalwahlen am 7.5.1989 erforderlich ist. Anstöße dazu bietet das Wahlgesetz (GBl., Teil I, Nr. 22 vom 29.6.1976) selbst und bisherige Erfahrungen bei Wahlen in der DDR.
Anstösse, Anregungen, Aufforderungen
Besucht die Wahlversammlungen!
Die Termine sind bei den Räten und bei den WBAs zu erfragen.
Prüft und befragt die Kandidaten!
Paragraph 20 Abs. 1:"Die Kandidaten sind verpflichtet, sich in ihrem Wahlkreis den Wählern vorzustellen und ihre Fragen zu beantworten."
D. h., es ist das Recht eines jeden Bürgers, die Kandidaten über ihre
bisherigen und zukünftigen Bemühungen zur Lösung von politischen, sozialen
und ökologischen Problemen zu befragen.
Wer kann wählen?
Paragraph 24, Abs. 2: "Wählen kann nur, wer in der Wählerliste seines Wahlbezirkes
eingetragen ist." Nur diese Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Erhält
jemand keine Wahlbenachrichtigung, kann er bis zum 7. Tag vor der Wahl die
Wählerliste in den Gebäuden der Räte einsehen und die Eintragung in die
Wählerliste fordern (Paragraphen 24-27).
Benutzt die Wahlkabinen!
Paragraph 35 Abs. 5:Jeder Wähler kann auf dem Stimmzettel Änderungen
vornehmen.
Für den Wahlvorschlag der Nationalen Front stimmt, wer keinen, einen oder
mehrere Kandidaten streicht.
Gegen den Wahlvorschlag stimmt, wer alle Kandidaten einzeln streicht.
Ungültige Stimmen sind von o. g. abweichende Änderungen (z.B. mit Losungen
versehene oder zerrissene Zettel).
Teilnahme an der Auszählung!
§ 37 Abs. 1: "Die Auszählung der Stimmen erfolgt im Wahllokal. Sie ist öffentlich
und wird vom Wahlvorstand durchgeführt."
§ 210 des Strafgesetzbuches der DDR sieht Sanktionen gegen Wahlbehinderungen
vor. Der Tatbestand der Wahlbehinderung ist erfüllt, wenn ein Bürger durch Gewalt,
Drohung mit Gewalt, Täuschung oder andere, die Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigende Mittel von der Wahrnahme seines Wahlrechtes abgehalten wird.
innerkirchlich
Projektgruppe Ökologie und Menschenrechte des grün-ökologischen Netzwerkes
-arche
Wertvolle Hinweise zur Wahl: Das Grün-ökologische Netzwerk Arche gibt Unterricht in Staatsbürgerkunde (Ende der 1980er Jahre). (© Robert-Havemann-Gesellschaft / RHG_Fak_0901)