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Der Weg an die Öffentlichkeit

Der Weg an die Öffentlichkeit Abschrift

Strafgesetzbuch der DDR, 1984: § 220 „Öffentliche Herabwürdigung“

§ 220
Öffentliche Herabwürdigung

(1) Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Gegenstände oder Symbole, die geeignet sind, die staatliche oder öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, das sozialistische Zusammenleben zu stören oder die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung verächtlich zu machen, verbreitet oder in sonstiger Weise anderen zugänglich macht.
(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder Symbole dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt.
(4) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die Tat nach Absatz 1 oder 3 im Ausland begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
Harte Strafen: Für eine frei geäußerte Meinung gibt es in der DDR bis zu zwölf Jahre Freiheitsentzug. Im Bild: das Strafgesetzbuch der DDR 1984, § 220, „öffentliche Herabwürdigung“. Im politischen Strafrecht existieren Paragraphen, die freie Meinungsäußerung unter strafrechtlichen Generalverdacht stellen und die Sammlung von Nachrichten und Informationen sanktionieren. Neben dem § 220 sind das außerdem der § 106, „staatsfeindliche Hetze“, und der § 219, „ungesetzliche Verbindungsaufnahme“. (© Robert-Havemann-Gesellschaft / RHG_Fak_0035)