Im Auftrage des Ministeriums für Kultur wird
Frau/Herrn
Name M[schwärzung]
(Bei Frauen auch Geburtsname)
Vorname A[schwärzung]
Künstler-Name [schwärzung]
Personalausweis-Nr.
die Zulassung für frei- bzw. nebenberufliche* Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst gemäß Anordnung vom 21. Juni 1971 über die Zulassung von frei- oder nebenberuflich tätigen Künstlern auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst (GBl - SD 708 vom 12. Juli 1971) und zwar für
das Fach Gesang
erteilt
*) nicht zutreffendes streichen
(Eigenhändige Unterschrift) A[schwärzung]
Diese Zulassung hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Personalausweis.
Nur das nachstehend eingetragene Honorar in der Von-Bis-Spanne darf gemäß Honorarordnung Unterhaltungskunst vom 21. Juni 1971 gefordert werden.
Mitglied des Rates des Bezirkes und Leiter der Abt. Kultur
Grundhonorar "A"
in Höhe von 70,- M bis zu 130,- M
Datum: 5. 6. 1989
Siegel/Unterschrift