Staatsanwalt des Bezirkes
- Abteilung IA -
Schwerin, den 27. 8. 1968
BStU
000007
Haftrichter beim
Kreisgericht Schwerin-Stadt
mit dem Antrag,
Haftbefehl
gegen
[schwärzung] ,
geboren am [schwärzung] 1950 in Boizenburg
wohnhaft in Neu-Gülze, Kreis Hagenow
zu erlassen.
Begründung:
Der Beschuldigte ist zur Zeit Lehrling im VEB [schwärzung] Boizenburg. Vor Beginn der Lehre hat er die polytechnische Oberschule bis zur 10. Klasse besucht.
Nachdem der Beschuldigte im Rundfunk Meldungen über die Ereignisse in der ČSSR gehört hatte, kam er zu der Auffassung, daß das Vorgehen der Staaten des Warschauer Vertrages nicht richtig sei. Im Zusammenhang mit diesem Gedanken faßte er den Entschluß, etwas zu unternehmen, um seinen öffentlichen Protest zum Ausdruck zu bringen. Mit dem Ziel, öffentlich zu protestieren und seine Haltung anderen Bürgern nahezubringen, hat der Beschuldigte am 21.8.1968 zwischen 21.30 und 22.00 Uhr an der Giebelwand der Konsumverkaufsstelle in Neu-Gülze, Kreis Hagenow, zwei Hetzlosungen geschmiert. Diese Hetzlosungen richten sich gegen den Staatsratsvorsitzenden, den der Beschuldigte als "Schwein" bezeichnete und insgesamt die Politik der Deutschen Demokratischen Republik zur Unterstützung der fortschrittlichen Kräfte in der ČSSR, die mit den Machenschaften Hitlers verglichen werden.
Der Beschuldigte ist geständig.
- Verbrechen gem. § 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB -
Der Erlaß des Haftbefehls gem. § 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist erforderlich, weil die Handlungsweise des Beschuldigten als Verbrechen zu verurteilen ist.
Gabler
Gabler
Staatsanwalt