Der Leiter
des Bundesnotaufnahmeverfahrens in Berlin
Reg. Nr. 829 775 Hei.
Berlin, den 24. November 1961
Herr Werkentin, Falco
geb. am 10.11.1944 in Tangermünde Staatsangeh. deutsch Krs. Stendal
letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort Berlin-Weißensee
Beruf ohne (Schüler) Familienstand ledig
ausgewiesen durch Personalausweis
mit ohne
erhält gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. 1961 S. 813) durch Beschluß des Aufnahmeausschusses vom 24. November 1961
die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Diese Entscheidung gilt nicht als Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft.
Begründung umseitig!
Als Land, in dem der Aufgenommene seinen ersten Wohnsitz zu nehmen hat, wird Berlin bestimmt.
Der Leiter des Aufnahmeverfahrens
i. A.
Der Beauftragte der Bundesregierung
i. A.
Sachspenden (Friedland) in Höhe von 150.- DM erhalten über Evgl. Flüchtlingsseelsorge Berlin 4.12.61