Gründe:
Der Antragsteller hat die Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines Rechtsanspruchs gemäß § 1 Absatz 2 des Notaufnahmegesetzes (besondere Zwangslage) erhalten.
Der Antragsteller, ohne erlernten Beruf, ist noch Schüler.
Nach eigenen Angaben hat er der FDJ seit 1958 angehört.
Zu seinem Antrag vom 23.11.1961 erklärte der Antragsteller, er habe das sowjetisch besetzte Gebiet am 13.11.1961 aus folgenden Gründen verlassen:
Nach dem 13.8.1961 sei auf die Oberschüler ein besonders starker politischer Druck ausgeübt worden. Auch ihn habe man schriftlich verpflichtet, keine fremden Sender mehr zu hören, auf die Nachbarn zu achten und an militärischer Grundausbildung teilzunehmen. Außerdem habe er keine Möglichkeit mehr gesehen, zu studieren, ohne vorher Dienst bei der NVA (Nationale Volksarmee) abzuleisten. Schließlich habe er sich durch die Gewaltmaßnahmen der SED nicht von seinen im Westen lebenden Verwandten trennen lassen wollen.
Um diesen unerträglichen Verhältnissen zu entgehen, habe er eine sich bietende Möglichkeit benutzt, nach Berlin (West) zu flüchten.
Nach § 1 Absatz 2 des Notaufnahmegesetzes (NAG) darf Personen die Notaufnahme nicht verweigert werden, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen und dort nicht durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.
In einer solchen Zwangslage befand sich der Antragsteller. Seinen glaubhaften Angaben war zu entnehmen, daß er durch die an die Oberschüler gestellten Forderungen der FDJ, sich für das SED-System einzusetzen, in eine starke seelische Bedrängnis geraten war. Es war ihm, der dem Treiben der FDJ ablehnend gegenüberstand, nicht zuzumuten, in der SBZ (Sowjetische Besatzungszone Deutschlands) zu bleiben. Der gesamte Sachverhalt rechtfertigt somit die Zubilligung eines Rechtsanspruchs auf Notaufnahme gemäß oben angeführtem Gesetz.
Es wurde daher entschieden, wie geschehen.
Die Verhandlung hat in Anwesenheit des Antragstellers stattgefunden.
gez. Unterschriften.
Derzeitige Anschrift:
Berlin NW 21,
Turmstr. 76
b. Dr. Merkel.