Mit besonderen Vollmachten ausgestattete Militärgerichte. Soweit sie in der Interner Link: Sowjetischen Besatzungszone (Interner Link: SBZ) und der DDR bis 1955 tätig sind, ist ihre Rechtsgrundlage das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945. Dieses Gesetz schreibt den Besatzungsmächten vor, in ihrer jeweiligen Zone „geeignete Gerichtshöfe“ zur Untersuchung und Bestrafung von NS- und Kriegsverbrechen zu schaffen. Das Gesetz regelt detailliert, für welche Personengruppen die Gerichte zuständig sind, und es regelt die Höhe der Strafen (Geldstrafe, Haft, Interner Link: Todesstrafe). Militärtribunale gibt es auch in den westlichen Interner Link: Besatzungszonen. Wie in der Interner Link: SBZ dienen sie auch hier dazu, neben der Verfolgung von NS-Tätern die Sicherheitsinteressen der jeweiligen Besatzungsmacht zu gewähren. Sie bestrafen außerdem Verstöße gegen Gebote der Besatzungsmächte, das heißt: auch politische Gegner des jeweiligen Besatzungsregimes.
Neben Nazi- und Kriegsverbrechern verfolgen auch die Interner Link: SMT zunehmend politische Gegner des Besatzungsregimes – und dies weitaus brutaler und umfassender als Militärtribunale in den westlichen Besatzungszonen. Die Verfahren der SMT entsprechen nicht im geringsten rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern folgen dem stalinistischen Rechtsverständnis. Das besagt, dass das politische Interesse an einer Verurteilung schwerer wiegt als eine nachgewiesene Straftat. Verteidiger sind nicht zugelassen, Entlastungszeugen dürfen nicht benannt werden. Die Verhörprotokolle, die von den Untersuchungsorganen erstellt worden sind, gelten als Beweise. In der Regel wird die Einweisung in ein Arbeitslager für die Dauer von 25 Jahren ausgesprochen. Die Zahl der in der SBZ ausgesprochenen Urteile beträgt wahrscheinlich um die 50.000. Allein zwischen 1950 und 1955 werden circa 950 Todesurteil verkündet – und vollstreckt.