Eine
Formal besteht diese 1871 festgelegte Einteilung von Strafen in der DDR bis zum neuen Strafgesetzbuch von 1968 fort (in der Bundesrepublik bis 1969). Allerdings hat sie lediglich bei der Strafzumessung durch die Gerichte eine Bedeutung, die sich nach wie vor an der Schwere der Tat orientieren. Das heißt, dass DDR-Richter bis 1968 in ihren Urteilen weiterhin Zuchthausstrafen verhängen. Im Strafvollzug selbst, der in der DDR nicht der Justiz, sondern dem Ministerium des Innern untersteht, gibt es keine Unterscheidung entlang dieser Kategorien. Alle Gefängnisse in der DDR heißen einheitlich „Strafvollzugsanstalt“ (StVA), später „Strafvollzugseinrichtung“ (StVE). Was es allerdings gibt – und was für den Haftalltag der Strafgefangenen von durchschlagender Bedeutung ist –, ist ein in der Härte gestaffeltes Haftregime, das besonders politische Gefangene malträtiert.
Der Begriff Zuchthaus für eine eigene Strafvollzugsform wird in der DDR nicht mehr benutzt, sondern zunächst vier Häftlingskategorien gebildet.
Am 25. April 1963 gibt es einen Erlass des