Der Paragraph 214 des DDR-Strafgesetzbuchs von 1968 bestraft die „Beeinträchtigung oder Missachtung staatlicher Maßnahmen, Gesetze oder der öffentlichen Ordnung“ mit bis zu fünf Jahren Gefängnis.
Der Paragraph 214 des DDR-Strafgesetzbuchs von 1968 bestraft die „Beeinträchtigung oder Missachtung staatlicher Maßnahmen, Gesetze oder der öffentlichen Ordnung“ mit bis zu fünf Jahren Gefängnis.