Der
Das vom Dritten Reich übernommene Delikt „Arbeitsscheu“ ist mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden, wozu umfangreiche Auflagen wie ständige Meldepflicht und Arbeitsplatzbindung nach der Haftentlassung gehören.
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Das vom Dritten Reich übernommene Delikt „Arbeitsscheu“ ist mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden, wozu umfangreiche Auflagen wie ständige Meldepflicht und Arbeitsplatzbindung nach der Haftentlassung gehören.