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Staatsverleumdung (§ 220)

In der DDR wird mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht, wer sich öffentlich verächtlich über staatliche Funktionäre oder Institutionen äußert. Bereits ein Witz oder eine herabsetzende Bemerkung über einen ehrenamtlichen Funktionär sind strafbar. Bemerkungen dieser Art werden im Paragraphen 220 StGB mit Äußerungen „faschistischen oder militaristischen Charakters“ gleichgesetzt. Bereits ein als herabwürdigend bewerteter Brief an eine staatliche Dienststelle oder Massenorganisation wird im Gesetzeskommentar als vollzogene Staatsverleumdung bezeichnet. Von berechtigter Kritik, so der Gesetzeskommentar weiter, unterscheide sich die Staatsverleumdung „durch den ihr zugrunde liegenden ausdrücklichen Willen, durch verächtlich machende Bemerkungen oder verleumderische Behauptungen herabzuwürdigen.“ Mit diesem Strafrechtsparagraphen kann jede gegen das System oder seine Vertreter gerichtete Äußerung mit einer Haftstrafe geahndet werden. Kriminalisiert werden zum Beispiel Ausreiseanträge, die damit begründet werden, in einem freien Land leben zu wollen.


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