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Öffentliche Herabwürdigung (§ 220)

Der Paragraf 220 des Strafgesetzbuches von 1968 bestraft die öffentliche Herabwürdigung staatlicher Organe oder gesellschaftlicher Organisationen, das Tragen von Symbolen, die die öffentliche Ordnung und das sozialistische Zusammenleben beeinträchtigen können oder die gesellschaftliche Ordnung verächtlich machen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Quelle: Krone, Tina / Kukutz, Irena / Leide, Henry: Wenn wir unsere Akten lesen. Handbuch zum Umgang mit den Stasi-Unterlagen, Berlin 1997.


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